Hrsg. vom Arbeitskreis für Inventarisation und Pflege des kirchlichen Kunstgutes
Verlag Schnell + Steiner, Regensburg, 2010, ISBN 978-3-7954-2419-0, 312 S., zahlreiche s/w- und Farbabbildungen, Hardcover gebunden, Format 21,4 x 15,5 cm, € 24,90
Das Lexikon für kirchliches Kunstgut erschließt den Bestand der im Besitz kirchlicher Träger und Einrichtungen befindlichen Kulturgüter und gibt zuverlässig Auskunft über ihre Funktion und Benennung. So liest man unter dem Stichwort ‚Kelchlöffel (ev.)': „In der ev., vor allem der lutherischen Kirche ist ein Kelchlöffel meist ein Sieblöffel..., (mit dem) eventuell in den Wein geratene Korkstückchen oder andere Fremdkörper während der Austeilung des Abendmahls aus dem Kelche entfernt werden können". Bei ‚Kelchlöffelchen (kath.)' heißt es: „Kleines Kelchlöffelchen..., mit dessen Hilfe dem Messwein einige Tropfen Wasser zugefügt werden. Der Kelchlöffel gehört zu den.... Vasa non sacra... Die in der katholischen Liturgie zwingende rituelle Vorschrift bei der Gabenbereitung, dem Messwein Wassertropfen beizumischen, erinnert symbolisch, wie das hierbei leise zu sprechende Gebet es ausformuliert, an die Doppelnatur Christi, welche in ihrer Gottheit die Menschennatur angenommen hat: [gt][gt]Wie das Wasser sich mit dem Wein verbindet zum heiligen Zeichen, so lasse uns dieser Kelch teilhaben an der Gottheit Christi, der unsere Menschennatur angenommen hat[lt][lt]... Es ist von dem eucharistischen Löffel zu unterscheiden, der in der Ostkirche genutzt wird". Für den Erzbischof von Freiburg Robert Zollitsch ist das kirchliche Kunstgut Glaubenszeugnis, Ausdruck des Betroffenseins von der Liebe Gottes und gottesdienstlicher Feiergestalt. Es verdient nachhaltigen Schutz. „Dieses Anliegen ist der Kirche derart wichtig, dass sie nicht nur ideell dafür eintritt, sondern es auch verbindlich in ihrem Rechtskodex verankert. Das katholische Kirchenrecht verpflichtet Verwalter kirchlichen Sachvermögens zur Instandhaltung und Sauberkeit (CIC c.562) desselben. Sie sollen darüber wachen, dass das ihrer Sorge anvertraute Vermögen auf keine Weise verloren geht oder Schaden leidet (CIC c.1284 §2 Nr.1).
(ham)