Satzung
§ 1
Die am 26. Februar 1992 gegründete Gesellschaft für Gegenwartskunst und Kirche Artheon ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt am Main. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist eine internationale Gesellschaft.
§ 2
Zweck der Gesellschaft ist, die Vermittlung von Gegenwartskunst in Theorie und Praxis in den Evangelischen Kirchen anzuregen und zu fördern. Dabei wird die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen angestrebt. Zur Erreichung dieses Zweckes veranstaltet die Gesellschaft Tagungen, die dem Austausch über Ausstellungen von Gegenwartskunst im kirchlichen Bereich dienen und die theoretische Klärung von Qualitätsstandards für zeitgenössische Kunst fördern. Sie führt auch selbst solche Ausstellungen durch und berät Künstlerinnen, Künstler, Aussteller und kirchliche Institutionen unentgeltlich bei Ausstellungsvorhaben und Kunstkäufen. Die Gesellschaft fördert Ausstellungsvorhaben, Kunstankäufe und stiftet einen Kunstpreis.
§ 3
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4
In die Gesellschaft können Einzelpersonen, Personenvereinigungen und juristische Personen aufgenom- men werden. Die Aufnahme erfolgt – aufgrund der Empfehlung durch ein Mitglied – durch Vorstandsbe- schluß. Eine neue Mitgliedschaft wird nach Zahlung des ersten Jahresbeitrages rechtsgültig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt muss spätestens sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres, mit Wirkung vom folgenden Geschäftsjahr ab, schriftlich erklärt werden. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr, in dem die Austrittserklärung erfolgt, ist noch zu entrichten.
Der Ausschluss wegen eines die Gesellschaft schädigenden Verhaltens erfolgt durch den Vorstand, und zwar mit sofortiger Wirkung; auf Antrag steht dem ausgeschlossenen Mitglied eine Überprüfung durch die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Ausschluss wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht über mehr als zwei Jahre erfolgt durch den Schatzmeister (die Schatzmeisterin) im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§ 5
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, ebenfalls die Höhe des Beitrages für die Mitgliedschaft auf Lebenszeit. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Studierende, junge Menschen in Ausbildung und wirtschaftlich Bedürftige können eine Beitragsermäßi- gung oder in besonderen Fällen Beitragsfreiheit erlangen – hierüber entscheidet der Vorstand.
Ehrenamtlich tätige Mitglieder und Förderer der Gesellschaft für Gegenwartskunst und Kirche e.V. Artheon haben einen Ersatzanspruch bei Aufwendungen gegenüber dem Verein für Gegenwartskunst und Kirche e.V. Artheon, die sie im Interesse des Vereins erbracht haben. Bei Verzicht auf Ersatz der im Interesse des Vereins erbrachten Aufwendungen (Aufwandsspende) kann ein Spendenabzug nach § 10 Abs. 3 Satz 4 EstG geltend gemacht werden. Eine diesbezügliche Zuwendungsbestätigung wird durch den Vorstand/Schatzmeister erteilt.
§ 6
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Organe der Gesellschaft sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§ 8
Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch den Präsidenten (die Präsidentin) im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der Erschienenen. Sie soll mindestens alle zwei Jahre erfolgen.
Der Mitgliederversammlung liegen insbesondere ob:
a) die Wahlen zum Vorstand
b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und dessen Genehmigung zur Entlastung des Vorstandes
c) die Beschlussfassung über Anträge; Anträge können vom Vorstand und von jedem Mitglied mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich gestellt werden
d) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung
e) die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter (von der Versammlungsleiterin) und dem Protokollführer (der Protokollführerin) zu unterzeichnen ist.
§ 9
Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten (der Präsidentin)
b) dem 1. Vizepräsidenten (der 1. Vizepräsidentin) dem 2. Vizepräsidenten (der 2. Vizepräsidentin)
c) dem Schatzmeister (der Schatzmeisterin)
d) dem Schriftführer (der Schriftführerin)
e) bis zu 6 weiteren Mitgliedern
und wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand seine Aufgaben einem anderen Mitglied der Gesellschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung übertragen. Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und darüber in der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter als unbesoldete Ehrenämter aus; nur die im Dienste der Gesellschaft gemachten Ausgaben werden aus der Gesellschaftskasse vergütet. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin und durch den 1. Vizepräsidenten oder die1. Vizepräsidentin, jeweils für sich allein (Vorstand nach § 26 BGB).
§ 10
Bericht und Abrechnung des Schatzmeisters (der Schatzmeisterin) werden alljährlich den Mitgliedern bekanntgegeben. Eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft erfolgt durch zwei Mit- glieder, die nicht dem Vorstand angehören. Diese Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt; scheidet eines der Mitglieder vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Vorstand einen (eine) kommissarischen (kommissarische) Vertreter (Vertreterin), der/die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Auch diese prüfenden Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben dem Vorstand alljährlich, der Mitgliederversammlung spätestens alle zwei Jahre schriftlich oder mündlich über ihre Tätigkeit zu berichten.
§ 11
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für künstlerische Zwecke zu verwenden hat.